
Mein Bewertungsspektrum
Kostenvoranschläge der Kfz- Werkstatt sind vor Gericht nicht rechtskräftig und berücksichtigen weder die Wertminderung eines Fahrzeugs, noch den Wiederbeschaffungswert !!!!
Kfz- Sachverständige sind grundsätzlich für die Begutachtung und Bewertung von Fahrzeugen im Straßenverkehr zuständig. Dazu gehören:
PKW
Ein Gutachten schützt Sie bei Unfällen oder Fahrzeugverkäufen vor finanziellen Nachteilen durch eine fundierte Schadens- oder Wertbewertung.
LKW
Für LKW-Gutachten ist eine genaue Bewertung wichtig, um Ausfallzeiten zu minimieren und Versicherungsschäden korrekt abzuwickeln.
Anhänger
Ein Gutachten sichert die richtige Bewertung bei Schäden oder Unfällen und schützt vor unerwarteten Kosten.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge
Ein Gutachten hilft bei der Wertermittlung und bei Schäden, um Betriebsunterbrechungen schnellstmöglich zu vermeiden.

Mit einem Gutachten sind Sie auf der sicheren Seite!
Ob Sie nach einem Unfall die Kosten des Fahrzeugschadens einschätzen lassen, ein Fahrzeug kaufen wollen oder für den Wiederverkauf Ihres Gebrauchtwagen den Restwert bestimmen lassen. Ich begutachte Ihr Fahrzeug nach allen relevanten Gesichtspunkten und gebe Ihnen eine rechtskräftige Einschätzung der Kosten bzw. des Restwertes.
Ein Service, den Sie sich grundsätzlich für eine realistische Bewertung leisten sollten!
FAQs
Ihre Fragen, beantwortet.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Sachverständigen und Gutachten. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne persönlich zur Verfügung!
Entsteht an Ihrem Fahrzeug ein Schaden, ist oft schwer einzuschätzen, wie hoch die Kosten für eine Reparatur sind. Im Zweifel sollten Sie immer einen Kfz-Sachverständigen zu Rate ziehen, der Ihre Ansprüche kompetent prüft. Ein Merkmal für einen qualifizierten Sachverständigen ist, der Grad der Anerkennung seiner Berufserfahrung und Referenzen. Während freie Sachverständige und Gutachter theoretisch keine Anforderungen erfüllen müssen, spricht eine Verbandszugehörigkeit für höhere Standards. Gleiches gilt für eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder eine öffentliche Bestellung und Vereidigung.
Kfz- Sachverständige sind grundsätzlich für die Begutachtung und Bewertung von Fahrzeugen im Straßenverkehr zuständig. Dazu gehören:
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PKW,
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LKW,
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landwirtschaftliche Fahrzeug
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Zweiräder (Motorräder, aber auch Fahrräder),
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Anhänger und
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Wohnwagen.
Ihr Aufgabenbereich liegt dabei in der
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Begutachtung und Bewertung des Fahrzeugzustandes,
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Erstellung von Schadengutachten nach Unfällen,
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Erstellung von Wertgutachten (z.B. beim Verkauf von Gebrauchtwagen)
und als Sachverständiger vor Gericht.
Eingeschätzt werden sollen:
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die Reparaturkosten,
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der Restwert eines Fahrzeuges,
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die Wertminderung oder
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der Wiederbeschaffungswert.
Dem Kfz- Sachverständigen obliegt dabei die Aufgabe, die Entscheidung von Versicherungen oder vor Gericht fachlich zu unterstützen.
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Ist an Ihrem Fahrzeug ein Schaden durch Fremdverschulden entstanden, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verpflichtet, die Kosten für ein KFZ-Gutachten zu übernehmen.
Allerdings mit Einschränkungen:
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Liegt der Fahrzeugschaden unter der Bagatellgrenze von derzeit etwa 750 EUR, lehnt die Versicherung oft die Kostenübernahme für einen Sachverständigen wegen „Unverhältnismäßigkeit“ ab.
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Sie dürfen keine unnötigen Kosten bei der Behebung des Schadens verursachen. Die rechtliche Grundlage bildet die Schadensminderungspflicht laut § 254 Abs. 2 BGB (Mitverschulden).
Im Allgemeinen gehört die Zahlung eines Kfz- Gutachters allerdings zu den Schadenskosten.
Sollten Sie selbst einen Unfall verursachen, ist die Bestellung eines Sachverständigen ebenso ratsam. Klären Sie vorher, welche Bedingungen in Ihrem Vertrag für die Kaskoversicherung stehen.
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Dürfen Sie selbst einen unabhängigen Gutachter bestellen?
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Wird die Bestellung eines Sachverständigen direkt durch die Versicherung veranlasst?
Möchten Sie eine Wertermittlung eines Gebrauchtwagens oder eines Oldtimers durchführen lassen, zahlen Sie die Kosten für ein Kfz-Gutachten selbst.
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Markus B.
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Jessica N.
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Waldemar L.